Bebauungsplan der Innenentwicklung „Backhausweg-Gängle - 1. Änderung“
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
- Öffentliche Auslegung des Entwurfs -
Der Gemeinderat der Gemeinde Flein hat am 25. Februar 2021 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans einschließlich Begründung gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Ziel und Zweck der Änderungsplanung
Ziel und Zweck der Änderungsplanung ist die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderliche Sicherung der Versorgungsfunktion des Ortskerns mit einer konzentrierten Geschäftsnutzung.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Gebäudegrundstücke Erlachstraße 1, 3, 5, 9 und 9/2 sowie Heilbronner Straße 2, 2/1, 4, 6, 6/1 und 8 sowie Teil der öffentlichen Verkehrsfläche Flst. Nr. 7379. Dieser räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 25. Februar 2021 – ZOLL Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart.
Auslegung
Dieser Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Textteil und Begründung in der Fassung vom 25. Februar 2021 in der Zeit vom
18. März 2021 bis 19. April 2021 (jeweils einschließlich)
im Rathaus Flein, Foyer, Kellergasse 1
während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Zusätzlich können die Unterlagen in diesem Zeitraum unter www.flein.de auf der Homepage der Gemeinde Flein (Startseite) eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Änderungsplanung unterrichten. Des Weiteren können während der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltung Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Über sie entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4 a Abs. 6 BauGB).
Flein, den 10. März 2021
Krüger
Bürgermeister