Ortsrecht & Satzungen
In der Übersicht
Die Satzungen und Verordnungen einer Gemeinde bilden deren Ortsrecht und sind damit wesentliche rechtliche Grundlagen kommunalen Handelns. In dieser Übersicht finden Sie die aktuellen Satzungen der Gemeinde Flein.
Steuern, Beiträge, Gebühren, Kosten, Entschädigung
Umwelt
Wasser & Abwasser
Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Flein (Abwassersatzung - AbwS)
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Flein am 10. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Änderungen
§ 42 (Höhe der Abwassergebühren) der Abwassersatzung in der Fassung vom 17. November 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2018 erhält folgende Fassu
Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Schmutzwasser 1,38 EUR.
Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² der nach § 40a Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche 0,32 EUR.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedem geltend gemacht werden,
wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder
ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Flein, den 10. Dezember 2020
Krüger
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS)
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Flein am 10. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Änderungen
§ 42 (Verbrauchsgebühren) der Wasserversorgungssatzung in der Fassung vom 05. Februar 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2018 erhält folgende Fassu
Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,90 EUR.
Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,90 EUR.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedem geltend gemacht werden,
wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder
ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Flein, den 10. Dezember 2020
Krüger
Bürgermeister