Wenn Sie in Baden-Württemberg ein Grundstück kaufen oder durch andere Rechtsgeschäfte erwerben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Der Steuersatz beträgt 5,0 Prozent.
Keine Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Sie ein Grundstück
für die Besteuerung: das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet
Voraussetzung für die Entstehung von Grunderwerbsteuer sind Erwerbsvorgänge
Erwerbsvorgänge sind zum Beispiel
keine
Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, z.B. des notariellen Kaufvertrages.
Notare, Gerichte und Behörden bzw. die jeweiligen Vertragsparteien müssen das zuständige Finanzamt über den Grundstückskauf bzw. über andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge informieren.
Meistens vereinbaren die Parteien in einem Grundstückskaufvertrag, dass die kaufende Partei die Steuer zahlt. Das Finanzamt setzt daher zuerst gegenüber dieser Partei die Grunderwerbsteuer fest. Sie erhalten dazu einen Steuerbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.
Hinweis: Zahlen die Käufer oder Käuferinnen nicht, kann sich das Finanzamt auch an die Verkaufenden wenden.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Kaufpreis für das Grundstück.
Das Finanzamt berücksichtigt bei der Berechnung auch
Hinweis: In Sonderfällen richtet sich die Steuer nach dem Grundbesitzwert (z.B. bei der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz).
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 23.05.2019 freigegeben.