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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
icon.crdate29.01.2025
Gemeinde Flein Landkreis Heilbronn Der Gemeinderat der Gemeinde Flein hat am 23.01.2025 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung
Gemeinde Flein Landkreis Heilbronn
Der Gemeinderat der Gemeinde Flein hat am 23.01.2025 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Entschädigung nach Durchschnittsätzen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 3 Stunden 30 Euro
von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 50 Euro
mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 80 Euro
§ 2
Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 3
Aufwandsentschädigung
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird bezahlt
a) als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 50 Euro
b) als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 50 Euro.
Bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
(2) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten anstelle des in Absatz 1 Ziffer a) genannten Grundbetrages der Aufwandsentschädigung die folgenden Grundbeträge:
der erste Stellvertreter 70 Euro
die weiteren Stellvertreter 60 Euro.
Die weitere Vergütung für die tatsächliche Inanspruchnahme als stellvertretender Bürgermeister erfolgt auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 der Satzung über die ehrenamtliche Entschädigung der Gemeinde Flein in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Für eine länger andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters erhält ein ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters neben dem Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 eine Entschädigung nach § 1.
(4) Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie das Sitzungsgeld nach Absatz 1 werden halbjährlich am Ende eines Halbjahres jeweils für das vergangene Kalenderhalbjahr gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
§ 4
Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Absatz 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Februar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 24. November 2014 außer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedem geltend gemacht werden,
- wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder
- ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Flein, 23. Januar 2025
Alexander Krüger
Bürgermeister