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Öffentliche Bekanntmachung Volksbegehren "XXL-Landtag verhindern"

icon.crdate15.04.2025

Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern!" über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes - Aufblähung

Bekanntmachung über die Durchführung des
Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern!" über das
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes - Aufblähung des Landtags
durch
Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden"
Gemeinde Flein
Landkreis Heilbronn


In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!" über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes - Aufblähung des Landtags durch
Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden" durchgeführt,
weil es von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern
zulässigerweise beantragt wurde. Der Gesetzentwurf, der Gegenstand des
Volksbegehrens ist, wurde von den Initiatoren des Volksbegehrens erstellt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen
Sammlung erfolgen.
1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, dem 5. Mai 2025 beginnt, besteht die
Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis
Dienstag, dem 4. November 2025, in von den Vertrauensleuten des
Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur
Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.
Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem
Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die
Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und
dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss
bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die
Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung
einzusehen.
Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen,
weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht
eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind
ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts
spätestens bis Dienstag, dem 4. November 2025 der Gemeinde einzureichen, in
der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die
Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.
2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während
der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des
Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate von
Montag, dem 5. Mai 2025 und endet am Montag, dem 4. August 2025.
Die Eintragungsliste für die Gemeinde Flein
wird in der Zeit vom 5. Mai 2025 bis 4. August 2025.
im Rathaus (Bürgerbüro Zimmer 0.07), Kellergasse 1, 74223 Flein
zu folgenden Öffnungszeiten

TagVormittagNachmittag
Montag08.00 Uhr bis 12.30 Uhr14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Dienstag

geschlossen

Mittwoch08.00 Uhr bis 12.30 Uhr14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag08.00 Uhr bis 12.30 Uhrgeschlossen
Freitag08.00 Uhr bis 12.30 Uhrgeschlossen

Tag Vormittag Nachmittag
Montag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr \ 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag \ 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr geschlossen
Freitag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr geschlossen
für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten. Der Zugang ist
rollstuhlgeeignet möglich.
Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht
nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen
ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in
der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in
die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die
Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt,
dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den
Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen
auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren
Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
3. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur,
wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag
wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung
mindestens 16 Jahre alt sind,
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei
mehreren Wohnungen die hiauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich
aufhalten, und
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
4. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben,
folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.
5. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur
persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann,
aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur
Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.
6. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung.
Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten
bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei
der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetces
Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine
Zustimmung zu erteilen:
Gesetzentwurf zum Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!"
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes -Aufblähung des Landtags
durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden
A. Zielsetzung
Dieser Gesetzentwurf führt eine effektive Begrenzung der Landtagsgröße ein, um die
Kosten des Landesparlaments für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Grenzen
zu halten. Indem die Anzahl der Wahlkreise und damit gleichzeitig die Anzahl der
Direktmandate erheblich verringert wird, wird die Möglichkeit reduziert, dass eine
Partei Uberhangmandate erringt, die dann zu Ausgleichsmandaten für die anderen
Parteien führen, denen der Einzug in den Landtag gelingt. Damit wird eine
Aufblähung des Landtags in hohem Maße unwahrscheinlich und der Landtag
verbleibt mit allenfalls geringfügigen Abweichungen bei seiner Sollgröße von 120
Abgeordneten.
B. Wesentlicher Inhalt
Die Gesetzesänderung hat zwei wesentliche Merkmale. Statt der bisher 70
Wahlkreise für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg wird der Zuschnitt der
38 baden-württembergischen Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag für
die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg verwendet. Statt bisher 70
Direktmandate werden so nur noch 38 Direktmandate vergeben, 82 Mandate werden
über die von den Parteien zu bestimmenden Landeslisten nach der Maßgabe des
Zweitstimmenergebnisses verteilt. Das führt im Vergleich zum Ist-Zustand zu einer
erheblichen Reduzierung des Risikos, dass eine Partei wesentlich mehr
Direktmandate erringen kann, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden und
somit diese Überhangmandate bei allen weiteren Parteien, denen der Einzug in den
Landtag von Baden-Württemberg gelingt, mit Ausgleichsmandaten ausgeglichen
werden müssen, um den Wählerwillen nach dem Zweitstimmenergebnis in der
Sitzverteilung im Landtag von Baden-Württemberg adäquat zu repräsentieren.
C. Alternativen
Beibehaltung der jetzigen Regelung.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Die vorgesehenen Änderungen im Landtagswahlrecht zielen auf eine Beschränkung
von Kosten ab. Die Höhe der potenziellen Einsparung kann nicht bestimmt werden,
-4-
da niemand das Wahlverhalten der Bürgerschaft in der Zukunft kennt. Neben den
Kosten für die administrative Umsetzung der Gesetzesänderung entstehen keine
weiteren über das Maß des Jetzt-Zustands hinausgehenden Kosten.
E . Kosten für Private
Keine.
Der Landtag wolle beschließen,
dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005, das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBI. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird die Zahl „70" durch die Zahl „38" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „70" durch die Zahl „38" ersetzt.
3. Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag
von Baden-Württemberg
Nr.
1
2
Name
Stuttgart I
Stuttgart II
3 Böblingen
4 Esslingen
Gebiet
Vom Stadtkreis Stuttgart
die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen,
Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-
Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen
Vom Stadtkreis Stuttgart
die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach,
Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-
Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen
Vom Landkreis Böblingen
die Gemeinden Aidlingen,Altdorf, Böblingen, Bondorf,
Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau,
Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen,
Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen,
Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im
Schönbuch
Vom Landkreis Esslingen
die Gemeinden Aichwald,Altbach, Baltmannsweiter,
Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf,
-5-
5 Nürtingen
6 Göppingen
7 Waiblingen
8 Ludwigsburg
9 Neckar-Zaber
10 Heilbronn
Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildem, Ostfildem,
Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am
Neckar, Wernau (Neckar)
Vom Landkreis Böblingen
die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch
Vom Landkreis Esslingen
die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen,
Beuren, Bissingen an derTeck, Dettingen unter Teck,
Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen,
Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg,
Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen,
Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen,
Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf,
Unterensingen, Weilheim an derTeck, Wolfschlugen
Landkreis Göppingen
Vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach,
Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen,
Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim,
Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden,
Winterbach
Vom Landkreis Böblingen
die Gemeinde Weissach
Vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen,
Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim,
Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen,
Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim,
Vaihingen an der Enz
Vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn,
Flein, Güglingen, llsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten,
Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim,
Untergruppenbach, Zaberfeld
Vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar,
Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim,
Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental,
Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim,
Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar,
Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim,
Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim
Stadtkreis Heilbronn
Vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad
Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach,
Gemmingen, Gundelsheim, hlardthausen am Kocher,
-6-
11 Schwäbisch
Hall -
Hohenlohe
12 Backnang -
Schwäbisch
Gmünd
13 Aalen -
Heidenheim
14 Karlsruhe-Stadt
15 Karlsruhe-Land
16 Rastatt
17 Heidelberg
18 Mannheim
Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach,
Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen,
Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher,
Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern,
Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern,
Wüsten rot
Hohenlohekreis
Landkreis Schwäbisch Hall
Vom Ostalbkreis
die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der
Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend,
Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch,
Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen,
Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot,
Waldstetten
Vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach,
Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an
der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an
der Murr, Weissach im Tal
Landkreis Heidenheim
Vom Ostalbkreis
die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen,
Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen,
Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim,
Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg,
Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen,
Wort
Stadtkreis Karlsruhe
Vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden Breiten, Dettenheim, Eggenstein-
Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf,
Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten,
Maisch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten,
Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten
(Baden), Zaisenhausen
Stadtkreis Baden-Baden
Landkreis Rastatt
Stadtkreis Heidelberg
Vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen,
Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der
Bergstraße, llvesheim, Ladenburg, Laudenbach,
Schriesheim, Weinheim
Stadtkreis Mannheim

',]
-7-
19 Odenwald -
Tauber
20 Rhein-Neckar
21 Bruchsal -
Schwetzingen
22 Pforzheim
23 Calw
24 Freiburg
25 Lörrach -
Müllheim
26 Emmendingen
-Lahr
27 Offenburg
Main-Tauber-Kreis
Neckar-Odenwald-Kreis
Vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim,
Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach,
Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach,
Maisch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen,
Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch,
Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot,
Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt,
Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld,
Zuzenhausen
Vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst,
Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-
Rheinhausen, Ostringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher,
Waghäusel
Vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch,
Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen,
Schwetzingen
Stadtkreis Pforzheim
Enzkreis
Landkreis Calw
Landkreis Freudenstadt
Stadtkreis Freiburg im Breisgau
Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am
Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl,
Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen,
Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Salden, Umkirch,
Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau
Landkreis Lörrach
Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler,
Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am
Rhein, hleitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald,
Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg
Landkreis Emmendingen
Vom Ortenaukreis
die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim,
Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen,
Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim,
Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau,
Seelbach, Steinach
Vom Ortenaukreis
-8-
28 Rottweil -
Tuttlingen
29 Schwarzwald-
Baar
30 Konstanz
31 Waldshut
32 Reutlingen
33 Tübingen
34 Ulm
35 Biberach
36 Bodensee
37 Ravensburg
38 Zollernalb -
die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-
Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach,
hlohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried,
Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg,
Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im
Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach,
Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Wiltstätt, Zell am
Harmersbach
Landkreis Rottweil
Landkreis Tuttlingen
Schwarzwald-Baar-Kreis
Vom Ortenaukreis
die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach,
Hornberg, Oberwolfach, Wolfach
Landkreis Konstanz
Landkreis Waldshut
Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach
(Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler,
Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten,
Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Obemed, St. Margen, St.
Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt
Landkreis Reutlingen
Landkreis Tübingen
Vom Zollernatbkreis
die Gemeinden Bisingen, Buriadingen, Grosselfingen,
Hechingen, Jungingen, Rangendingen
Stadtkreis Ulm
Alb-Donau-Kreis
Landkreis Biberach
Vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg
Bodenseekreis
Vom Landkreis Sigmaringen
die Gemeinden h-lerdwangen-Schönach, lllmensee,
Pfullendorf, Wald
Vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl,
Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg,
Bergatreute, Bodnegg, Borns, Ebenweiler, Ebersbach-
Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut,
Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny imAllgäu,
Königseggwald, Leutkirch imAllgäu, Ravensburg,
Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg,
Wangen imAllgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg,
Wolpertswende
Vom Landkreis Sigmaringen
l
f,
Sigmaringen
-9-
die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen,
Gammertingen, Herbertingen, hlettingen, hlohentengen,
Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch,
Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen,
Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt,
Veringenstadt
Vom Zollernalbkreis
die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen,
Dormettingen, Dottemhausen, Geislingen, Haigerloch,
Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim,
Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen
unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Die Anzahl der Wahlkreise bestimmt die Höchstzahl der direkt zu wählenden
Abgeordneten. Sie ist damit wesentlicher Faktor für die Maximalgröße des Landtags
von Baden-Württemberg. Sie füngiert daher gleichsam als natürliche Bremse für die
Anzahl der auszugleichenden Uberhangmandate. Die Anzahl der direkt zu wählenden
Abgeordneten kann durch den zusätzlich hinzugekommenen Faktor des
Stimmensplittings durch die Einführung der Zweitstimme bei der Wahlrechtsreform
vom 6. April 2022 zu einer erheblichen Aufblähung des Parlaments führen. Eine
Reduktion der Anzahl der Wahlkreise für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-
Württemberg minimiert diese Gefahr in erheblichem Maße und stellt gleichzeitig die
Arbeitsfähigkeit des Parlaments durch die unveränderte und bewährte Bewahrung der
Sollgröße von 120 Abgeordneten sicher. Die Reduktion des Risikos einer Aufblähung
gewährleistet damit, die entstehenden Kosten für die öffentlichen Haushalte in einem
Rahmen zu halten, der nicht unkalkulierbar durch das Wahlverhalten der Bevölkerung
nach oben getrieben werden kann. Zudem würde die Arbeitsfähigkeit des Parlaments
unter einer zu hohen Anzahl an Abgeordneten vielfältig leiden, beispielhaft sei der
hohe Aufwand für zusätzlich benötigte oder umzustrukturierende Räumlichkeiten -
etwa des Plenarsaals - sowie die Erstausstattung zusätzlicher Mandatsträger mit den
für die Mandatsarbeit notwendigen Arbeitsmitteln erwähnt. Die Reduktion der Anzahl
der Wahlkreise und damit der erringbaren Direktmandate wirkt dem mit der bereits
erfolgten Umstellung auf ein Zweistimmenwahlrecht hinzugekommenen Faktor des
Stimmensplittings als potenziellem Treiber der Parlamentsgröße entgegen, entlastet
die öffentlichen Haushalte und stellt die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicher.
Die Sollgröße des Landtags von Baden-Württemberg bleibt durch den Gesetzentwurf
unberührt weiterhin bei 120 Abgeordneten, kann diese aber nicht mehr in
erheblichem Maße übersteigen.
-10-
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 - Änderung des Landtagswahlgesetzes
Zu Nummer 1
Die Anzahl der erringbaren Direktmandate korreliert dann positiv mit der
Parlamentsgröße, wenn die stärkste Partei sehr viele Direktmandate erringt,
gleichzeitig aber ein Zweitstimmenergebnis erreicht, das zu weniger Mandaten führen
würde als die Anzahl der gewonnenen Direktmandate. Die Differenz zwischen der
dem Zweitstimmenergebnis entsprechenden Anzahl an errungenen Mandaten und
der über diese Zahl hinausgehenden, direkt von dieser Partei gewonnenen Mandate
nennt man Uberhangmandate. Diese müssen mit sogenannten Ausgleichsmandaten
so lange bei den anderen Parteien, die den Einzug in den Landtag geschafft haben,
aufgefüllt werden, bis die Mandatsverteilung dem Zweitstimmenergebnis entspricht.
Wird die Anzahl an Direktmandaten verringert, führt das automatisch auch zu einer
Verringerung des Risikos einer Vergrößerung des Parlaments. Dies ist das Ziel des
Gesetzentwurfs.
Legt man die Ergebnisse der letzten Wahl zugrunde, die in einem
Zweistimmenwahlrecht in Baden-Württemberg durchgeführt wurde - die
Bundestagswahl am 26. September 2021 - und errechnet die Größe des Landtags
anhand des Wahlverhaltens der Bevölkerung bei dieser Wahl und der
Direktmandatsanzahl 70, ergibt sich daraus eine Parlamentsgröße von ca. 214
Abgeordneten bei einer Sollgröße des Landtags von 120. Legt man die
Direktmandatsanzahl 38 zugrunde, ergibt sich aus dem Wahlverhalten der
Bevölkerung am 26. September 2021 eine Parlamentsgröße von ca. 120, was der
Sollgröße entspricht. Die Änderung der Anzahl der Direktmandate auf 38 wird
dadurch erreicht, dass der Zuschnitt der Wahlkreise durch die Übernahme der
Struktur der 38 baden-württembergischen Bundestagswahlkreise vorgenommen wird,
für die je ein Bewerber direkt in den Landtag von Baden-Württemberg gewählt wird.
Nummer 1 regelt dabei die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten, Nummer 2
die Anzahl der Wahlkreise.
Zu Nummer 2
Die angestrebte Reduktion des Risikos einer Parlamentsaufblähung benötigt zwei
Änderungen im Landtagswahlgesetz, da für die Reduktion der zu vergebenden
Direktmandate auch die Reduktion der Wahlkreise vorgenommen werden muss, um
pro Wahlkreis ein Direktmandat zu gewährleisten. Die beiden zur Änderung des
Landtagswahlrechts hin zu einem Zweistimmenwahlrecht vom Landtag von Baden-
Württemberg angehörten Sachverständigen haben die Reduktion der
Wahlkreismandate empfohlen. Prof. Dr. Joachim Behnke konstatiert: „Ideal wäre eine
Größe von ca. 40 Wahlkreismandaten."
Der Gesetzentwurf berücksichtigt diese Empfehlung.
Zu Nummer 3
Der Gesetzentwurf stellt überdies sicher, dass eine komplizierte
Entscheidungsfindung innerhalb der politischen Landschaft, wie ein potenzieller
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Wahlkreiszuschnitt aussehen müsste, nicht notwendig wird, indem bereits
bestehende Wahlkreise verwendet werden, wenngleich für eine andere Wahl.
Die Reduktion der Wahlkreise auf 38 und die Übernahme der Zuschnitte der
Bundestagswahlkreise führt mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu, dass die
Zuschnitte bereits den Erfordernissen des Wahlrechts genügen, was die
Höchstabweichungen in der Anzahl der Wahlberechtigten betrifft.
Zu Artikel 2 - Inkrafttreten
Bereits die kommende Landtagswahl wird im Zweistimmenwahlrecht erfolgen,
weshalb die Reduktion der Wahlkreise auch bereits zur kommenden Wahl erfolgen
sollte. Überdies müssen sich die Parteien für die Aufstellungen ihrer Kandidaten und
Landeslisten vorbereiten können. Das Inkrafttreten sollte deshalb rasch erfolgen."
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Fleln,den 15.04.2025
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