Bebauungsplans „Wolfsgraben-Lochäcker – 1. Änderung“
icon.crdate13.03.2024
Hier gelangen Sie zur öffentliche Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wolfsgraben-Lochäcker – 1. Änderung“...
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
„Wolfsgraben-Lochäcker – 1. Änderung“
mit Vorhaben- und Erschließungsplan
Der Gemeinderat der Gemeinde Flein hat am 22.02.2024 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan als Satzung beschlossen.
Der Planbereich wird begrenzt
im Norden: Flst. Nr. 1767
im Osten: Flst. Nr. 1791 (Talheimer Straße)
im Süden: Flst. Nr. 1791/1
im Westen: Flst. Nr. 1783
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 14.03.2022/28.09.2023, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wolfsgraben-Lochäcker – 1. Änderung“
tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB kann einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans im Fachbereich Planen und Bauen im Rathaus der Gemeinde Flein während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ist ergänzend auch hier eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Flein, 06.03.2024
gez.
Krüger
Bürgermeister