Steuern & Gebühren
Wasser- & Abwassergebühren
Wasserverbrauchsgebühr:
- bis 31.12.2015: 1,87 €/m³ + 7% Mwst
- bis 31.12.2016: 1,85 €/m³ + 7% Mwst
- bis 31.12.2017: 1,80 €/m³ + 7% Mwst
- bis 31.12.2018: 1,83 €/m³ + 7% Mwst
- bis 31.12.2019: 1,94 €/m³ + 7 % Mwst
- bis 31.12.2021: 1,90 €/m³ + 7 % Mwst
- bis 31.12.2022: 1,86 €/m³ + 7 % Mwst
- bis 31.12.2024: 1,94 €/m³ + 7 % Mwst
- ab 01.01.2025: 2,40 €/m³ + 7 % MwSt.
Zählergebühr: 0,87 € je angef. Monat + 7% MwSt.
Abwassergebühren:
Schmutzwassergebühr:
- bis 31.12.2015: 1,89 €/m³
- bis 31.12.2016: 1,81 €/m³
- bis 31.12.2017: 1,60 €/m³
- bis 31.12.2018: 1,60 €/m³
- bis 31.12.2019: 1,53 €/m³
- bis 31.12.2021: 1,38 €/m³
- bis 31.12.2024: 1,18 €/m³
- ab 01.01.2025: 1,67 €/m³
Niederschlagswassergebühr:
- bis 31.12.2015: 0,40 €/m²
- bis 31.12.2016: 0,40 €/m²
- bis 31.12.2017: 0,37 €/m²
- bis 31.12.2018: 0,37 €/m²
- bis 31.12.2019: 0,35 €/m²
- bis 31.12.2024: 0,32 €/m²
- ab 01.01.2025: 0,48 €/m³
Die Abrechnung erfolgt jeweils im Februar. Es werden außerdem vier Abschlagszahlungen zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des Jahres festgesetzt. Seit vielen Jahren erfolgt die Zählerstands-Ermittlung der Wasserzähler durch Selbstablesung. Ähnlich wie bei der Ablesung der Stromzähler erhalten die Wasserkunden am Ende des Jahres Ablesekarten und teilen den Zählerstand der Wasseruhr selbst mit. Anhand der eingereichten Rechnungen wird die Jahresrechnung über den tatsächlichen gesamten Jahresverbrauch erstellt.
Ein gut gemeinter Rat zum Wasserzähler ...
Jedes Jahr zur Ablesung der Wasserzähler oder spätestens nach dem Versand der Wasser- und Abwassergebührenbescheide wird die Gemeindeverwaltung in wenigen Einzelfällen damit konfrontiert, dass der Wasserzähler ungenau und zu viel gemessen habe. Auf Antrag des Grundstückeigentümers kann eine eichrechtliche Überprüfung des Wasserzählers erfolgen. In der Vergangenheit war jedoch in keinem Fall das Messergebnis zu beanstanden. Sofern der Wasserzähler nicht zu beanstanden ist, liegt die Beweislast über den Wasserverbrauch beim Grundstückseigentümer. Unsere dringende Empfehlung lautet daher: Kontrollieren Sie Ihren Wasserverbrauch in Ihrem eigenen Interesse regelmäßig. Damit können Sie Unregelmäßigkeiten zeitnah feststellen. In den meisten Fällen sind die ungewünschten Wasserverbraucher in einer defekten Toilettenspülung oder in einem Rohrbruch zu finden. Wenn Sie sich sicher sind, dass im Haus keine Verbraucher Wasser entnehmen (z.B. keine Waschmaschine, keine Spülmaschine läuft und z.B. auch sonst niemand im Bad ist), schauen Sie sich Ihre Wasseruhr einmal genau an. Drehen sich die Zeiger trotzdem, so deutet dies auf einen „schleichenden“ Wasserverbrauch hin. Durch einen unbemerkten Wasserverbraucher können schnell einige Hundert Euro an Wasser- und Abwassergebühren entstehen. Sie können daher durch das regelmäßige Ablesen Ihrer Wasseruhr diesen Mehrkosten entgehen. Die Gemeinde hat leider keine Möglichkeit einen Nachlass zu gewähren. Aus gegebener Veranlassung wird noch darauf hingewiesen, dass die Vorauszahlung sich nur auf den Verbrauch bezieht, welcher über die gemeindliche Wasseruhr (Hauptzähler) gemessen wird. Privatrechtliche Vorauszahlungsvereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben für die Gemeinde keine Bedeutung. Dies gilt auch, wenn private Zwischenuhren eingebaut sind.
Eigentumswechsel
Bei Eigentumswechsel geht die Gebührenschuld auf den neuen Anschlussnehmer über. Eigentumswechsel ist der Gemeindeverwaltung umgehend mitzuteilen.
Einführung der gesplitteten Abwassergebühr
Bekanntlich wurde rückwirkend zum 01.01.2010 für die Berechnung und Bezahlung des Wasserzinses und der Abwassergebühren die sog. gesplittete Abwassergebühr eingeführt. Die Abwassergebühren werden daher in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Die Schmutzwassergebühr bemisst sich weiterhin nach dem Frischwassermaßstab, die Niederschlagswassergebühr nach der Größe der versiegelten und an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Flächen. Wer zukünftig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Flächen ver- oder entsiegelt bzw. den Versiegelungsgrad angeschlossener Flächen verändert, hat dieses im Rahmen der Auskunftspflicht innerhalb eines Monats der Gemeinde mitzuteilen.
Beschaffenheit des Trinkwassers in Flein – Jahresmittelwerte 2024
Die Gemeinde Flein bezieht ihr Wasser ausschließlich vom Zweckverband Bodensee-wasserversorgung. Dieser bereitet das Wasser auf, bevor es auf die Reise nach Flein geht.
Gemäß § 11 der aktuellen Fassung der Trinkwasserverordnung dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind.
Das abgegebene Trinkwasser weist eine hervorragende Beschaffenheit auf. Das Trinkwasser liegt mit 1,62 Millimol Calciumcarbonat pro Liter (entspricht ehemals
9,11° deutscher Härte dH) im mittleren Bereich des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes. Es hat einen pH-Wert von 8,0 und weist einen ausgewogenen Mineraliengehalt auf. Der Nitratgehalt ist mit 3,9mg/l niedrig, somit ist das Trinkwasser auch für die Zubereitung von Säuglingsnahrung bestens geeignet.
Detaillierte Daten und weiterführende Informationen können über die Homepage des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung unter www.bodensee-wasserversorgung.de/trinkwasser/trinkwasser-untersuchungen.html abgerufen werden.
Grundsteuer
Grundsteuerreform und Bodenrichtwerte –
Grundsteuerjahresbescheide 2025
Die Grundsteuerjahresbescheide für das Jahr 2025 sind mittlerweile erstellt und den Steuerpflichtigen zugestellt worden. Die Gemeinde Flein erhält seitdem verstärkt Rückfragen zur festgesetzten Grundsteuer.
Wir möchten daher auf folgende Dinge hinweisen
- Die Grundsteuer 2025 wird von der Gemeinde Flein auf Grundlage des derzeit geltenden Landesgrundsteuergesetzes erhoben.
- Auf die Gesetzeslage, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder das der Grundsteuer zugrunde liegende Berechnungsmodell hat die Gemeinde Flein keinerlei Einfluss. Die Gemeinde Flein hat auch keine Möglichkeiten, die vom Finanzamt festgestellten Werte zu beeinflussen oder etwa die zugrunde liegenden Bodenrichtwerte zu korrigieren.
- Bei der Ermittlung der Höhe der zu bezahlenden Grundsteuer ist die Gemeinde Flein ausnahmslos an die vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwerte gebunden.
- In der Zuständigkeit der Gemeinde Flein liegt es lediglich, die Höhe der Hebesätze festzulegen und zusammen mit den vom Finanzamt ermittelten Messbeträgen die Grundsteuerhöhe zu berechnen (Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz). Die Hebesätze wurden vom Gemeinderat für das Jahr 2025 für die Grundsteuer A auf 850 v. H. und für die Grundsteuer B auf 170 v. H. in Form einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2025 festgelegt.
- Sofern sich Ihre Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z. B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrags) richten, ist ein Widerspruch bei der Gemeinde Flein gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll).
- Einen etwaigen Widerspruch, der sich z. B. gegen die vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwerte, gegen das Berechnungsverfahren an sich, gegen die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer oder gegen das in Baden-Württemberg geltende Grundsteuergesetz richtet, muss die Gemeinde Flein als unbegründet zurückweisen.
- Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den Einheitswertbescheid (das ist nicht der Grundsteuerbescheid der Gemeinde Flein) sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten. Es erfolgt durch die Gemeinde Flein keine Weitergabe solcher Einwendungen an das Finanzamt. Gehen solche Einwendungen bei der Gemeinde Flein ein, müssen diese aufgrund des falschen Adressaten ebenfalls zurückgewiesen werden.
- Bei falschem Hebesatz oder falscher Übernahme des Messbetrags aus dem Grundsteuermessbescheid in den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Flein ist Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde Flein einzulegen.
- Ein bei der Gemeinde Flein eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auch bei einem eingelegten Widerspruch ist die Grundsteuer zum Fälligkeitstermin zu bezahlen.
- Ist von Ihnen ein Einspruch beim Finanzamt in Bearbeitung und wird diesem vom Finanzamt stattgegeben, so erfolgt hierüber anschließend Mitteilung vom Finanzamt an die Gemeinde Flein. Auf die Bearbeitungsdauer von Einsprüchen beim Finanzamt hat die Gemeinde Flein keinen Einfluss. Der Grundsteuerbescheid wird in solchen Fällen dann von der Gemeinde Flein geändert. Etwaige zu viel entrichtete Grundsteuern werden erstattet. Die Gemeinde Flein ist bis zu einer möglichen Änderung an den bestehenden Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Bis zu dieser Änderung ist die von der Gemeinde Flein festgesetzte Grundsteuer zum Fälligkeitstermin zu bezahlen.
- Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerbescheids ist weiterhin unzulässig, wenn er mit Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheids oder Grundsteuermessbescheids begründet wird. Stattdessen ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide beim Finanzamt zu stellen.
Ab dem 01.01.2025 gelten folgende Hebesätze
- Der Grundsteuer-Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) beträgt 170 v. H.
- Der Grundsteuer-Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) beträgt 850 v. H.
Folgende Fälligkeiten für die Grundsteuerraten sind zu beachten:
Die Grundsteuerjahresbeträge sind in vierteljährlichen Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Hinweis bei Eigentumswechsel
Bei Grundstücksveräußerungen ist der bisherige Eigentümer weiterhin solange zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde verpflichtet, bis der Steuermessbescheid des Finanzamtes vorliegt (Zurechnungsfortschreibung). Dies erfolgt auf den dem Eigentumswechsel folgenden 1. Januar eines Jahres.
Flyer Eigentümerwechsel von Grundbesitz nach dem 01.01.2022 (PDF-Dokument, 203,11 KB, 04.07.2022)
Verlängerung Abgabefrist Grundsteuererklärung (PDF-Dokument, 321,26 KB, 17.10.2022)
www.grundsteuer-bw.de
Die neue Grundsteuer für Baden-Württemberg (PDF-Dokument, 391,07 KB, 09.06.2022)
Die aktuellen Bodenrichtwerte finden Sie unter folgendem Link:
https://www.gutachterausschuesse-bw.de
Gewerbesteuer
- Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 350 v. H.
Besteuert wird jeder Gewerbebetrieb. Grundlage für den Gewerbesteuerbescheid ist der Gewerbesteuermessbescheid des jeweiligen Finanzamtes. Multipliziert mit dem Hebesatz ergibt sich die Gewerbesteuer. Während des laufenden Betriebsjahres werden Vorauszahlungen erhoben. Diese werden zu den Terminen: 15. Februar, 15. Mai, 15, August und 15. November fällig. Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Säumniszuschläge von einem Prozent je angefangenen Monat erhoben werden müssen. Bei abgeschlossenen Geschäftsjahren findet eine Festsetzung der Gewerbesteuer statt. Führt diese zu einer Nachforderung oder Erstattung, wird dieser Betrag verzinst. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, für das die Steuer zu zahlen ist. Sie endet mit dem Tag, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Der Zinssatz beträgt 0,5 % je Monat.
Kindertageseinrichtungen & Verlässliche Grundschule
Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen ab 01.09.2023 - Download (PDF-Dokument, 120,07 KB, 30.08.2023)
Verlässliche Grundschule (nur an Schultagen):
- 07:30 Uhr bis 08:30 Uhr und 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr
- 50,00 Euro/Monat (bei 11 Monatsbeiträgen)
Modul 2:
- 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr
- 6,00 Euro/Monat je Wochentag
Modul 3
- 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
- 11,00 Euro/Monat je Wochentag
Hundesteuer
- Ersthund: 96,00 €
- jeder weitere Hund: 192,00 €
- 1 Kampfhund: 696,00 €
- jeder weitere Kampfhund: 1.392,00 €
SEPA Lastschriftmandat
Hier (PDF-Dokument, 212,62 KB, 19.06.2023) können Sie sich das SEPA Lastschriftmandat herunterladen.
Verwaltungsportal BW
Das Verwaltungsportal BW soll Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Verbänden sowie sonstigen Institutionen den Zugang zur Verwaltung in BW erleichtern, Informationen über Behörden, Dienstleistungen der Verwaltung und Verwaltungsabläufe vermitteln sowie die Online-Abwicklung von Verwaltungsvorgängen ermöglichen.