Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen ("orangefarbener Parkausweis")
Der "orangefarbene Parkausweis" ist neben dem "blauen Parkausweis" eine weitere Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Er gilt deutschlandweit.
Bitte verwenden Sie das Antragsformular nur, wenn bei Ihnen die notwendigen Merkzeichen ( „B“ und „G“) bereits festgestellt wurden. Nutzen Sie ansonsten die Formulare für den Erstantrag ("Schwerbehindertenausweis beantragen") auf service-bw bzw. den Änderungsantrag auf der Homepage des Landratsamtes.
Besitzen Sie einen "orangefarbenen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben. - Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, aber durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen
Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.
Achtung: Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol dürfen Sie mit einem "orangefarbenen Parkausweis" nicht parken. Parkgenehmigungen ("blauer Parkausweis") für diese Parkplätze erhalten nur
- schwerbehinderte Menschen mit
- außergewöhnlicher Gehbehinderung,
- beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie
- blinde Menschen.
Voraussetzungen
Sie können den "orangefarbenen Parkausweis" erhalten, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:
- Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
- Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
- Sie sind an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 60.
- Sie haben einen künstlichen Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 70.
Achtung: Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich aus der Summe einzelner Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.
Verfahrensablauf
Sie müssen den "orangefarbenen Parkausweis" schriftlich beantragen. Gerne können Sie den Online-Antrag auf service-bw dafür nutzen.
In der Versorgungsbehörde prüft der ärztliche Dienst, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Als Grundlage für die Entscheidung dienen die Schwerbehindertenakten und die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen erhalten Sie den "orangefarbenen Parkausweis" üblicherweise für fünf Jahre. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Bitte verwenden Sie das Antragsformular nur, wenn bei Ihnen die notwendigen Merkzeichen („B“ und „G“) bereits festgestellt wurden. Nutzen Sie ansonsten die Formulare für den Erstantrag ("Schwerbehindertenausweis beantragen") auf service-bw bzw. den Änderungsantrag auf der Homepage des Landratsamtes.
Fristen
keine Angabe
Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis
- bei Verlängerung: zusätzlich alter Parkausweis
Kosten
üblicherweise keine
Sonstiges
keine Angabe
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Im Landkreis Heilbronn ist diese Zuständigkeit beim Bereich Schwerbehindertenrecht der Versorgungsbehörde ansässig, ausgenommen in Eppingen, Bad Rappenau, Neckarsulm, Bad Friedrichshall und der Stadt Heilbronn.
Vertiefende Informationen
Diese Regelungen gelten nicht auf Privatgelände.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
s. u.