Bodenrichtwerte - Grundsteuerreform
Bodenrichtwerte - Grundsteuerreform
Von den Finanzämtern sind im Zuge der Grundsteuerreform in Baden-Württemberg Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft neu zu bewerten. Grundlage für diese Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens sind die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden zum 1. Juli 2022 veröffentlichten Bodenrichtwerte.
Wichtig: Die aktuellen Bodenrichtwerte für die Grundsteuer zum 01.07.2022 finden Sie unter folgendem Link:
www.gutachterausschuesse-bw.de
Die dort unter "Bodenrichtwerte Grundsteuer B" aufgeführten Werte entsprechen auch den aktuell gültigen Bodenrichtwerten!
Nachrichtlich zum Stand 31.12.2020
Bodenrichtwertkarte 2020 (PDF-Dokument, 4,52 MB, 01.03.2022)
Gemeinsamer Gutachterausschuss südwestlicher Landkreis Heilbronn
Mit Wirkung vom 01. Januar 2024 fusionierten der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Eppingen und der Gemeinsame Gutachterausschuss Weinsberger Tal/Schozachtal. Seit dem 01. Januar 2024 trägt dieser den neuen Namen „Gemeinsamer Gutachterausschuss südwestlicher Landkreis Heilbronn“.
Neben der Gemeinde Flein sind insgesamt 27 weitere Städte und Gemeinden Mitglieder dieses Ausschusses
- Abstatt
- Beilstein
- Brackenheim
- Cleebronn
- Eberstadt
- Ellhofen
- Eppingen
- Gemmingen
- Güglingen
- Ilsfeld
- Ittlingen
- Kirchardt
- Lauffen am Neckar
- Lehrensteinsfeld
- Leingarten
- Löwenstein
- Massenbachhausen
- Neckarwestheim
- Nordheim
- Obersulm
- Pfaffenhofen
- Schwaigern
- Talheim
- Untergruppenbach
- Weinsberg
- Wüstenrot
- Zaberfeld.
Zentraler Ansprechpartner für Angelegenheiten rund um den Gutachterausschuss ist die Geschäftsstelle, welche ihren Sitz bei der Stadt Eppingen hat. Die Geschäftsstelle ist für die Erstellung von Verkehrswertgutachten, Ermittlung von Bodenrichtwerten und der Auswertung verschiedener Marktdaten zuständig.
Die gesetzlichen Grundlagen der Tätigkeiten des gemeinsamen Gutachterausschusses sind die §§ 192 ff. BauGB, die Gutachterausschussverordnung sowie die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).
Kontakt
Große Kreisstadt Eppingen
Gemeinsamer Gutachterausschuss südwestlicher Landkreis Heilbronn
Marktplatz 1, 3, 5
75031 Eppingen
Telefonnummer: 07262/920-1254
gutachterausschuss(@)eppingen.de
Besucheradresse
Brettener Straße 51
75031 Eppingen
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Eppingen
Kostenfreie Bodenrichtwertauskünfte ab dem Stichtag 01.01.2022 erhalten Sie unter dem Portal BORIS-BW
Rechtsgrundlagen
- a) §§ 192 ff Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am (i.d.F.v.) 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634)
- b) Gutachterausschussverordnung vom 11. Dezember 1989 ( GBl. S. 541) geändert durch VO vom 26. September 2017 (GBl. S. 497)
Weitere Erläuterungen:
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, gegebenenfalls auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären (Gleichstellung). Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen – wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragen. Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen. Die Bodenrichtwerte berücksichtigen die flächenhaften Auswirkungen des Denkmalschutzes, nicht aber das Merkmal Denkmalschutz eines Einzelgrundstücks. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
Gemeinde Flein, den 23. März 2020
Geschäftsstelle Gutachterausschuss