Bodenrichtwerte - Grundsteuerreform
Bodenrichtwerte - Grundsteuerreform
Von den Finanzämtern sind im Zuge der Grundsteuerreform in Baden-Württemberg Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft neu zu bewerten. Grundlage für diese Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens sind die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden zum 1. Juli 2022 veröffentlichten Bodenrichtwerte.
Wichtig: Die aktuellen Bodenrichtwerte für die Grundsteuer zum 01.07.2022 finden Sie unter folgendem Link:
www.gutachterausschuesse-bw.de
Die dort unter "Bodenrichtwerte Grundsteuer B" aufgeführten Werte entsprechen auch den aktuell gültigen Bodenrichtwerten!
Nachrichtlich zum Stand 31.12.2020
Sämtliche Bodenrichtwerte in der Gemeinde Flein zum Stichtag 31.12.2020 (PDF-Datei)
Bodenrichtwertkarte 2020 (PDF-Datei)
Rechtsgrundlagen
- a) §§ 192 ff Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am (i.d.F.v.) 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634)
- b) Gutachterausschussverordnung vom 11. Dezember 1989 ( GBl. S. 541) geändert durch VO vom 26. September 2017 (GBl. S. 497)
Weitere Erläuterungen:
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, gegebenenfalls auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären (Gleichstellung). Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen – wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragen. Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen. Die Bodenrichtwerte berücksichtigen die flächenhaften Auswirkungen des Denkmalschutzes, nicht aber das Merkmal Denkmalschutz eines Einzelgrundstücks. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
Gemeinde Flein, den 23. März 2020
Geschäftsstelle Gutachterausschuss